Sonderprüfungen nach § 44 KWG

Das in §44 KWG zusammengefasste Gesetz zu Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen gibt der Bundesanstalt für Finanzwesen das Recht, auch ohne besonderen Anlass Einblick in die geschäftlichen Unterlagen selbiger zu verlangen. Ein für diesen Vorgang bestellter Wirtschaftsprüfer überprüft dabei die Zwischen- und Jahresabschlüsse sowie die vertragsrechtlichen Konditionen, zu welchen das Institut oder die Gesellschaft seiner Tätigkeit nachgeht, auf Einhaltung.

Im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung unterstützen wir Sie in allen Belangen der Sonderprüfungen nach § 44 KWG.

Ihre Ansprechpartner

Gert Nacken

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Martin Kowol

Gesellschafter - Geschäftsführer

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