Die Liquidationsprüfung gehört durch die jeweiligen Verweise auf § 316 ff. AO zu den Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers. Prüfungsobjekte sind die durch den Liquidator zu erstellende Eröffnungsbilanz und der erläuternde Bericht. In der Liquidation kommt es unter Umständen zur Abkehr von dem sonst gültigen Grundsatz der Unternehmensfortführung. Das Vermögen ist mit Einzelveräußerungswerten in der Bilanz anzusetzen.
Bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren überprüfen wir, ob die Vergleichsquoten angemessen ermittelt wurden und der Vergleich in der vertraglich vereinbarten Art und Weise tatsächlich abgewickelt wurde.
Im Insolvenzverfahren unterliegen die vom Insolvenzverwalter zu erledigenden Rechnungslegungspflichten (interne Rechnungslegung) der Überprüfung durch das Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist berechtigt mit der Prüfungswahrnehmung unabhängige Dritte zu beauftragen.
So agieren wir, im Rahmen der Wirtschaftsprüfung, als von Gerichten bestellte Prüfer. Die Prüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Feststellung von Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit.
Sofern auch das insolvente Unternehmen der handelsrechtlichen Prüfungspflicht gemäß §§ 316 ff. HGB unterliegt, gelten die oben genannten Hinweise zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung.