Insolvenzvermeidungs­strategie

Unternehmen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Neben dem klassischen Ziel der Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs und der damit verbundenen Rentabilität müssen die Risiken so behandelt werden, dass sie die Existenz des Unternehmens auf keinen Fall gefährden.

Schlagzeilenmachende Unternehmenskrisen US-amerikanischer, aber auch deutscher Unternehmen haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsräte bzw. der Geschäftsleitung durch neue gesetzliche Vorschriften geregelt hat.

Im durch den deutschen Gesetzgeber im Jahre 1998 verabschiedeten Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wird weitgehend präzisiert, dass zur Vermeidung bestandesgefährdender Risiken ein Risikomanagementsystem in der Aktiengesellschaft eingerichtet werden muss. Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers war es, dass ein verbessertes Risikobewusstsein im Unternehmen verankert wird. Zudem wird durch das KonTraG ein Ausstrahlungseffekt auf andere Gesellschaftsformen beabsichtigt. In dem zunächst nur für Aktiengesellschaften geltenden § 91 AktG wurden die Pflichten der Geschäftsleitung im Abs. 2 dahingehend erweitert, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden“. Die Einhaltung dieser Pflicht der Geschäftsleitung ist durch den Aufsichtsrat zu überwachen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen.

Morison Köln führt im Rahmen der Wirtschaftsprüfung Prüfungen von Risikofrüherkennungssystemen durch. Gerne beraten wir Sie auch bei der Einführung eines individuellen Risikofrüherkennungssystems, egal welche Rechtsform und Größe Ihr Unternehmen hat.

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