Gründungsprüfungen

Bei den heute immer mehr zunehmenden Gründungen von Aktiengesellschaften, bei denen die Voraussetzungen des § 33 II AktG vorliegen, bestellt das zuständige Registergericht unter Anhörung der jeweiligen IHK einen externen Gründungsprüfer. Dessen Bericht dient einerseits der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und soll andererseits das Registergericht in die Lage versetzen, selbst zu prüfen, ob die Eintragung der Gesellschaft vorgenommen werden kann.

In unserem Bericht stellen wir dabei den Zweck der Gründung sowie die Ordnungsmäßigkeit des Gründungshergangs, der Satzung und der Sacheinlagen bzw. -übernahmen, soweit solche vorliegen, dar. In einer Schlussbemerkung fassen wir unsere Prüfungsfeststellungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zusammen.

Im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung unterstützen wir Sie in allen Belangen der Gründungsprüfungen.

Ihre Ansprechpartner

Gert Nacken

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Martin Kowol

Gesellschafter - Geschäftsführer

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